Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Ärztin bei übersehener Schwangerschaft

Schwangere verklagt ihre Frauenärztin auf Schmerzensgeld und fordert Unterhalt

Von Ingo Krüger
14. Januar 2015

Auch bei einer vom Arzt übersehenen Schwangerschaft besteht für Frauen kein Anspruch auf Schadensersatz. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden (Az.: 5 U 108/14).

Anderes gilt nur, wenn medizinische oder kriminologische Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch vorliegen.

Schmerzensgeld und Unterhalt

Im aktuellen Fall hatte eine Frauenärztin die Schwangerschaft einer 41-Jährigen übersehen. Zwar führte sie eine Ultraschalluntersuchung durch, verzichtet jedoch auf eine Urin- und Blutuntersuchung, bei der sie die Schwangerschaft hätte feststellen können.

Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin in der sechsten Schwangerschaftswoche. Hätte sie damals von der Schwangerschaft gewusst, hätte sie sich nach eigenen Angaben für einen Abbruch entschieden.

Von der Schwangerschaft erfuhr sie aber erst in der 15. Schwangerschaftswoche. Eine legale Abtreibung nach war da nicht mehr möglich. Mit der Klage verlangte sie von ihrer Ärztin nun ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro sowie die Zahlung von Kindesunterhalt.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das OLG lehnte die Forderungen der Klägerin nun ab. In ihrem Fall hätte lediglich ein Schwangerschaftsabbruch über die Beratungs- und Fristenlösung erfolgen können. Dieser ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht rechtmäßig.

Die Regelung bewirkt nur, dass Frauen, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbrechen möchten, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornehmen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Schadensersatz, so das OLG.