Keine Telefonsperre, wenn Kunde Rechnung nicht zahlt

Eine Sperrung der Leitung darf weder angedroht noch durchgeführt werden

Von Marion Selzer
18. November 2011

Fällt die Telefonrechnung unerwartet hoch aus, dann ist das erstmal ein Schock. Verweigert der Kunde daraufhin die Zahlung und verhängt der Telefonanbieter deshalb eine Telefonsperre, dann ist diese nicht rechtmäßig, so das Landgericht München. In einer einstweiligen Verfügung gegen den Telefonanbieter Telefónica Germany haben die Richter nun festgelegt, dass der Anschluss vom Kunden nicht gesperrt werden darf, hält dieser einen Teil seiner Rechnung für unberechtigt und zahlt daher nicht.

Anschlusssperre nach Zahlungsverweigerung

Im konkreten Fall ging es um 163 Euro, die eine Kundin angeblich über Sonderrufnummern vertelefoniert haben sollte. Da sie diesen Betrag nicht nachvollziehen konnte, verweigerte sie die Zahlung der Rechnung. Daraufhin wurde ihr der Telefonanschluss gesperrt und die Betroffene suchte Hilfe bei der Verbraucherzentrale in Hamburg.

Diese legte der Telefongesellschaft eine Unterlassungserklärung vor, jedoch ohne Erfolg. In einem zweiten Schritt wurde eine einstweilige Verfügung beantragt.

Telekommunikationsanbieter in der Pflicht

Die Verbraucherschützer argumentierten damit, dass Kosten, die auf der Rechnung nicht korrekt seien vom Telekommunikationsanbieter auf Rechtmäßigkeit hin überprüft werden müssten und im Zweifelsfall von diesem auch bewiesen werden müssten. Eine Sperrung der Leitung darf weder angedroht noch durchgeführt werden. Denn sonst könnte dies dazu führen, dass Betroffene nur deshalb fragwürdige Rechnungen zahlen, weil sie sich vor einer Sperrung ihres Telefonanschlusses fürchten.