Kindergeld: Familienkasse muss duales Studium als einheitliche Berufsausbildung werten

Von Dörte Rösler
7. November 2013

Duale Studiengänge sind in zwei Phasen aufgeteilt: im ersten Abschnitt absolviert der Teilnehmer eine betriebliche Ausbildung mit Abschlussprüfung vor der zuständigen Kammer. Die zweite Phase endet dann mit dem Bachelor. Die Familienkassen stellen jedoch oft schon nach dem ersten Abschluss ihre Zahlung ein. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster nun bereits in zwei Urteilen befunden hat.

Nach Ansicht der Familienkasse endet die förderfähige Erstausbildung bereits mit der Prüfung vor der IHK oder Handwerkskammer. Das später beendete Studium werten die Beamten als zusätzliche Zweitausbildung.

Die Münsteraner Richter sehen das anders. Für sie stellen die beiden Phasen des dualen Studiums eine einheitliche Berufsausbildung dar. Abgeschlossen sei diese erst, wenn auch der akademische Titel erreicht sei.