Künstliche Befruchtung für Unverheiratete darf nicht von Krankenkasse übernommen werden

Von Jutta Baur
16. Juni 2014

Geklagt hatten nicht etwa kinderlose Paare, sondern die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau. Ihr war vom Bundesversicherungsamt untersagt worden, 75 Prozent der Kosten bei Unverheirateten zu übernehmen. Anders sieht es bei Paaren mit Trauschein aus. Bei diesen ist eine teilweise Kostenerstattung für eine künstliche Befruchtung möglich. Die Krankenkasse will das Urteil anfechten.

In der Begründung des Urteils machten die Richter des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg deutlich, dass nach der Gesetzeslage eine Übernahme von Kosten nur bei Verheirateten vorgesehen sei. Auch das Bundesverfassungsgericht ließ keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung. Dass nun eine Krankenkasse durch die Änderung ihrer Geschäftsbedingungen, quasi durch die Hintertür, das einschlägige Gesetz umgehe, sei nicht annehmbar. Nachdem die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau ihren Zuschusskatalog erweitert hatte, gab es Anfragen von rund 900 nicht verheirateten Paaren mit einem unerfüllten Kinderwunsch.

Da der Fall jedoch von übergeordneter Wichtigkeit sei, können die Beteiligten vor das Bundessozialgericht ziehen. Die Krankenkasse sieht nach wie vor keinen Grund, für die Kostenübernahme nach Ehepapieren zu fragen.