Kunden sollten Gutscheine bei Kaskoschäden ablehnen

Von Max Staender
26. März 2014

Wenn Kunden im Zuge der Reparatur von der Werkstatt einen Gutschein in Höhe der Selbstbeteiligung annehmen und einlösen, können sie sich nach Angaben des ADAC möglicherweise strafbar machen.

Solche Angebote würden die Kunden nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nämlich zu einem vertragswidrigem Verhalten gegenüber ihrer Assekuranz verleiten. Schließlich sind Versicherte nach dem Kasko-Vertrag verpflichtet, den Schaden möglichst zu mindern und damit die Reparaturkosten möglichst gering zu halten.

Durch die in Aussicht gestellten Gutscheine für weitere Aufträge in der entsprechenden Werkstatt wird laut dem OLG somit die vom Kunden geforderte Entscheidung maßgeblich beeinträchtigt.