Lärmstreit zwischen Nachbarn: Rasenroboter dürfen im Dauerbetrieb mähen

Das Amtsgericht Siegburg muss einen Nachbarschaftsstreit um die Nutzung eines Rasenroboters entscheiden

Von Ingo Krüger
10. September 2015

Rasenroboter sind eine praktische Angelegenheit: Die Geräte kürzen das Grün, ohne dass man selbst Hand anlegen muss. Doch die automatischen Rasenmäher stoßen nicht überall auf Gegenliebe. So fühlten sich Nachbarn durch den Betrieb eines solchen Roboters gestört.

Klage wegen Lärmbelästigung

Er begann um sieben Uhr morgens mit seiner Arbeit und endete damit um 20 Uhr abends. Unterbrochen von mehreren Ladepausen mähte der Roboter bis zu siebeneinhalb Stunden täglich. Die Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr wurden eingehalten.

Die Nachbarn klagten aufgrund der Lärmbelästigung gegen die Besitzerin, dass Gerät nicht mehr als fünf Stunden am Tag zu betreiben. Da die Frau dies ablehnte, musste nun das Amtsgericht Siegburg (Az.: 118 C 97/13) in der Sache entscheiden.

Immissionsort ausschlaggebend

Da der Roboter keine gesetzlichen Grenz- und Richtwerte überschreite, sei die Klage unbegründet, urteilten die Richter. So gelte in Wohngebieten eine Obergrenze von 50 Dezibel, bei den Nachbarn seien aber lediglich zwischen 20 und 35 Dezibel angekommen. Lediglich in unmittelbarer Nähe des Gerätes erreichte der Lärm 56 Dezibel. Dies, so das Amtsgericht, sei jedoch nicht ausschlaggebend.

Demnach sei nicht der Emissions- sondern der Immissionsort maßgeblich. Zudem sei in reinen Wohngebieten der Betrieb von Rasenmähern an Werktagen nur in der Zeit von 20 bis sieben Uhr untersagt.