Lehrpersonal sollte vorab klären, wie Überstunden ausgeglichen werden

Von Marion Selzer
30. Mai 2012

Wie das Verwaltungsgericht Koblenz nun geklärt hat, haben Lehrer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für geleistete Überstunden. Allerdings können sie sich die Zeit ausgleichen lassen.

Das gilt aber nur dann, wenn sie diesen Anspruch vor der Absolvierung der Überstunden mit dem Arbeitgeber abgeklärt haben. Grund für diese Regelung ist der Schutz des Dienstherrn. Dieser darf nicht durch nachträgliche Ausgleichsansprüche belastet werden.