Arbeiten zwischen den Jahren - so sieht es rechtlich und finanziell aus

Von Dörte Rösler
23. Dezember 2013

Urlaub zwischen den Jahren ist keine Selbstverständlichkeit. Fast jeder fünfte Beschäftigte muss von Heiligabend bis Neujahr mindestens einen Tag arbeiten. Aber zu welchen Dienst- oder Freizeiten kann der Chef seine Mitarbeiter verpflichten, und wie sieht es mit der Bezahlung aus?

Arbeit laut Dienstplan

Angestellte in Krankenhäusern, bei Bus und Bahn, Polizei und Feuerwehr kennen es: die Posten müssen auch am Feiertag besetzt werden. Ebenso in den Medien und der Gastronomie, die in der Weihnachtszeit sogar einen Großteil ihres Umsatzes macht. Und auch für andere Beschäftigte gilt: Wenn der Dienstplan vorsieht, dass sie am Heiligabend und Silvester arbeiten, müssen sie das akzeptieren. Wer lieber frei haben möchte, muss rechtzeitig Urlaub beantragen.

Betriebsferien anzukündigen

Manche Firmen machen in der Weihnachtswoche ihre Büros und Werkhallen komplett dicht. Sind die Betriebsferien von der Chefetage verordnet, bedeutet das für Angestellte: sie müssen Urlaubstage opfern. Verschiedene Gerichtsurteile geben jedoch vor, dass der Arbeitgeber die Zwangspause mit seinen Mitarbeitern abstimmen und rechtzeitig ankündigen muss.

Feiertagszuschläge

Der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar sind gesetzliche Feiertage. Wer trotzdem arbeiten muss, etwa im Notdienst oder in der Gastronomie, hat Anspruch auf Freizeitausgleich. Viele Tarif- und Arbeitsverträge sehen außerdem einen Feiertagszuschlag vor. Tipp: Der Extralohn an den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr sowie an Heiligabend und Silvester ab 14 Uhr ist steuerfrei.