Linksabbieger haben schlechte Karten

Linksabbieger müssen auch bei Verstößen anderer Autofahrer auf deren Vorfahrt achten

Von Marion Selzer
6. Oktober 2011

Selbst bei einem Unfall mit einem bei Rotlicht über eine Ampel fahrenden Fahrzeug, sieht das Oberlandesgericht Frankfurt Linksabbieger für mitschuldig. Denn auch der Grundsatz, dass Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer Vorfahrt haben, sei stets zu beachten. Nur weil ein Autofahrer die Regeln des Straßenverkehrs missachtet, hieße dies noch lange nicht, dass auch ein weiterer dagegen verstoßen dürfe.

Bei dem zu entscheidenden Fall kollidierte ein Fahrer eines Fahrzeugs beim Linksabbiegen mit einem ihm entgegenkommenden Auto. Dieser, so der Linksabbieger, wäre mit einer hohen Geschwindigkeit über die Kreuzung gefahren, obwohl dessen Ampel bereits Rot zeigte. Er klagte daher auf Erstattung seines vollen Schadens und das Landgericht Darmstadt gab ihm erster Instanz auch Recht.

Unachtsamkeit führt zu Mitschuld

Die Richter vom Oberlandesgericht sahen die Schuldfrage jedoch anders gelagert. Wer links abbiegt, müsse stets das Recht der Vorfahrt entgegenkommender Verkehrsteilnehmer berücksichtigen, selbst wenn dieser gegen Regeln verstieße.

Der Entscheid gibt dem Kläger daher einen großen Teil der Mitschuld und lässt ihn auf der Hälfte der entstandenen Kosten sitzen. Ob dieses Urteil nun das Ende der Fahnenstange ist, bleibt jedoch ungewiss. Denn wegen der großen Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle, wird die Sache dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vorgelegt.