Mietrecht: Vertragsklauseln für Schönheitsreparaturen sind oft unwirksam

Von Dörte Rösler
23. Juli 2013

In fast jedem Mietvertrag ist geregelt, wann und wie Mieter ihre Wohnung renovieren müssen. Viele dieser Klauseln sind unwirksam. Vor allem alte Verträge werden vom Gericht oft für nichtig erklärt. Ein neues Urteil des BGH zeigt, dass auch neuere Quotenklauseln ungültig sein können.

Sobald der Vertrag einen starren Zeitplan für Renovierungen vorsieht, kann sich der Mieter entspannt zurücklehnen. Lediglich allgemeine Empfehlungen, in welchen Intervallen zu renovieren ist, sind erlaubt. Das Gleiche gilt für starre Quotenklauseln, wonach der Mieter jeweils einen genauen Prozentsatz der Kosten zu tragen hat.

Um zu ermitteln, wie hoch die anteiligen Renovierungskosten für den Mieter sind, darf dieser selbst Angebote bei Handwerkern einholen. Strikte Vorgaben für den Farbton der Wände darf der Vermieter dabei nicht machen. Er kann lediglich erwarten, dass der Mieter die Wohnung beim Auszug in gutem Zustand und dezenten Farben übergibt.

Ob eine Renovierung beim Auszug fällig ist, hängt darüber hinaus von der Mietdauer ab. Zieht der Mieter schon nach einem Jahr wieder aus, ist er nicht zum Streichen verpflichtet. Falls er es doch tut, kann er sich die Kosten erstatten lassen - auch für mithelfende Bekannte.