Polizisten dürfen auch nach Feierabend ermitteln - manchmal müssen sie sogar

Von Dörte Rösler
20. Mai 2014

Wenn ein Polizist die Wache verlässt, hat er seine Dienstpflicht noch lange nicht erledigt. Nach dem sogenannten Legalitätsprinzip müssen Polizeibeamte beim Gewahrwerden von Straftaten jederzeit ermitteln - nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zumindest bei Ordnungswidrigkeiten und geringfügigen Vergehen können Polizisten deshalb selbst entscheiden, ob sie die Übeltäter verwarnen. Besonders pflichtbewusste Beamte können etwa Falschparkern in ihrer Nachbarschaft auch nach Feierabend Knöllchen ausstellen. Oder den Joint von anderen Partygästen konfiszieren.

Sobald es um richtige Verbrechen geht, besteht allerdings kein Spielraum mehr. Bei allen Straftaten, die mit mehr als einem Jahr Haft geahndet werden können, müssen Polizisten auch in der Freizeit ermitteln. Wie weit sie dabei konkret gehen sollten, hängt jedoch vom Einzelfall ab. So muss sich kein Beamter selbst in Gefahr bringen, indem er einen Messerstecher entwaffnet oder einen flüchtigen Täter verfolgt.

Wird ein Polizist nach Feierabend im Sinne seiner Dienstpflicht tätig, genießt er dabei eine Reihe an Hoheitsrechten: er darf seine Dienstwaffe benutzen, Verdächtige festnehmen und auch mit dem Privat-PKW schneller fahren als es die Straßenverkehrsordnung eigentlich erlaubt. Allerdings: wer in Zivil aktiv wird, muss sich seinem Gegenüber als Polizeibeamter zu erkennen geben.