Pressefotograf erhält Schlag ins Gesicht

Von Marion Selzer
24. Mai 2012

Wie das Oberlandesgericht aus Hamburg nun entschieden hat, dürfen Fotos von Menschen, die entgegen ihrem Willen gemacht wurden, auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn das Gesicht des Betroffenen mit einem schwarzen Balken unkenntlich gemacht wurde. Denn auch das schließe nicht aus, dass Personen, die den Menschen auf dem Motiv kennen, identifizieren können.

Daher sei es auch als Notwehr zu betrachten, wenn Gewalt gegen einen Fotografen angewendet werde. So auch im konkreten Fall. Ein Pressefotograf klagte gegen einen Mann, der ihm einen Schlag ins Gesicht erteilt hatte. Dazu kam es weil, weil der Fotograf entgegen dem Willen des Mannes auf einem Gerichtsflur Fotos von ihm machte. Obwohl der Mann gegen das Ablichten laut protestierte, hörte der Fotograf nicht auf und der Mann schlug auf die Kamera ein, dabei erlitt der Fotograf Verletzungen im Gesicht.

Zu Recht wie die Richter vom Oberlandesgericht urteilten. Der Mann sei ohne öffentliches Interesse und hätte daher nur sein Persönlichkeitsrecht geschützt.