Privates Surfen im Job - Azubi darf trotz Besuch von Pornoseiten die Lehrstelle behalten

Von Dörte Rösler
15. Mai 2014

Im Möbelhaus kann es schon mal langweilig werden - das Surfen auf Porno-Webseiten ist den Auszubildenden trotzdem nicht erlaubt. Eine fristlose Kündigung rechtfertigt die lustvolle Nebenbeschäftigung aber auch nicht. Der Arbeitgeber darf eine Lehrstelle nur kündigen, wenn die Firma tatsächlich Schaden genommen hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Kündigung aufgrund privater Nutzung des Internets

Beim Antritt seiner Lehre unterschrieb der jugendliche Auszubildende eine Betriebsvereinbarung, die privates Surfen während der Dienstzeit verbietet. Bei einer Überprüfung stellte sich jedoch heraus, dass von seinem Computer mehrere Porno-Webseiten besucht wurden. Darin sah der Arbeitgeber einen Grund zur fristlosen Kündigung.

Gericht urteilt zugunsten des Auszubildenden

Zu Unrecht, wie die Arbeitsrichter urteilten. Das Anschauen von Pornos während der Arbeitszeit sei zwar verboten, der Jugendliche habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten jedoch nicht in erheblichem Maß verletzt. So konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, wann und wie lange der Azubi privat surfte - und ob er dadurch seine Arbeit vernachlässigte. Auch ein Schaden für das Betriebssystem sei nicht entstanden.

Der Auszubildende wies die Schuld generell von sich: auch andere Mitarbeiter hätten Zugang zum PC gehabt.