Reiserücktritt durch Krankheit muss rechtzeitig erfolgen
Reisestornierungen müssen rechtzeitig erfolgen auch bei vorliegenden Grunderkrankungen
Wer eine Reise gebucht hat und auch eine sogenannte Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, muss im Falle einer Krankheit für eine rechtzeitige Stornierung sorgen und nicht hoffen, dass man eventuell die Reise trotzdem noch machen kann.
Stornierung der Reise aufgrund eines epileptischen Anfalls
Bei einem Fall hatte ein Ehepaar im Januar eine zehntägige Reise gebucht, zusätzlich auch die Versicherung abgeschlossen. Ein Monat später erlitt der Mann einen epileptischen Anfall, so dass er stationär neun Tage behandelt werden musste und anschließend auch als reise- und arbeitsfähig entlassen wurde. Doch am Tag der Abreise erlitt der Mann aber wieder einen Anfall, so dass das Ehepaar jetzt die Reise stornieren musste. Der Reiseveranstalter verlangte daraufhin 80 Prozent des Reisepreises als Stornokosten, die das Ehepaar von ihrer Versicherung zurückerstattet haben wollte.
Doch die Versicherung beglich nur einen Teil und zwar in der Höhe der Kosten, die durch die Stornierung der Reise beim ersten Anfall angefallen wären, denn er habe zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass er an dieser Grunderkrankung leidet und die Krankheit jederzeit wieder aufbrechen kann.
Urteil des Amtsgerichts
Auch führt die Entlassung als reise- und arbeitsfähig nicht zu einer Änderung der eigentlichen Grunderkrankung, so dass die Unterlassung der Stornierung zu dieser Zeit als grob fahrlässig zu werten ist, wie das Amtsgericht in München befand.