Straßensanierung - wann müssen Hauseigentümer zahlen?

Wenn Straßenarbeiten ihnen einen objektiven Vorteil bringen, müssen Hauseigentümer hierfür zahlen

Von Dörte Rösler
20. Juli 2015

Für viele Hausbesitzer ist es ein Schock: teilweise noch Jahre nach den Straßenarbeiten flattert eine Rechnung von der Gemeinde ins Haus. Der sogenannte Straßenausbaubeitrag ist gesetzlich erlaubt, aber nicht jeder Gebührenbescheid erfüllt die rechtlichen Bedingungen. Wann müssen Eigentümer zahlen - und worauf sollten Sie achten?

Sind die Kosten fair umgelegt?

In einer Wohnsiedlung mit lauter Einfamilienhäusern teilen sich die Kosten gleichmäßig auf. Gewerbebetriebe, die viel Wasser in die Kanalisation leiten, müssen jedoch mehr bezahlen. Außerdem kommt es immer wieder vor, dass von einzelnen Grundstücken die Abwässer nicht in die Kanalisation der Straße fließen, der sie postalisch zugewiesen sind.

Eine Gemeinde musste etwa ihre Bescheide korrigieren, weil sie eine Großwäscherei vergessen hatte, die zwar nicht an der sanierten Straße lag, deren Abwässer aber in die von Bauarbeiten betroffenen Abflüsse geleitet wurde. Es kann also lohnen, ein paar Recherchen "im Untergrund" zu machen.

Stimmt die Abrechnungskategorie?

Wie hoch die Beteiligung der Anwohner an den Ausbau- und Sanierungskosten ist, hängt auch von der Bedeutung der Straße ab. Generell gilt: je wichtiger die Straße für den allgemeinen Verkehr ist, desto weniger müssen die Anlieger zahlen.

Im Zweifel sollten Hauseigentümer deshalb den Verkehr protokollieren: wer fährt und parkt hier eigentlich? Wenn sie nachweisen können, dass die angebliche Anliegerstraße auch von Besuchern eines nahegelegenen Parks oder Krankenhauses genutzt wird, können sie eine Neuberechnung fordern.

Welche Maßnahmen sind umlagefähig?

Nicht jede Kostenbeteiligung für den Straßenbau ist gerechtfertigt. So müssen Anwohner nur zahlen, wenn die Arbeiten ihnen einen objektiven Vorteil bringen. Kosten für die reine Instandhaltung können nicht umgelegt werden.

Falls die Gemeinde versäumt hat, eine Straße ordnungsgemäß zu unterhalten, darf sie die Anlieger auch nicht für Erneuerungsmaßnahmen zur Kasse bitten.

Für

  • eine Verbreiterung der Straße,
  • einen Parkstreifen oder
  • die erstmalige Anlage von Rad- und Gehwegen

müssen die Hausbesitzer aber zahlen. Diese gelten als Verbesserung, ebenso wie

  • "Flüsterasphalt",
  • neue Lampen oder
  • größere Abwasserkanäle.