Stundenlohn von zwei Euro für Hartz-IV-Empfänger ist sittenwidrig
Arbeitgeber dürften die Notlage von Hartz IV Empfängern nicht ausnutzen, um daraus eigene Vorteile zu ziehen
Wer Hartz IV bezieht, würde für einen neuen Job vieles auf sich nehmen. Für zwei Euro Stundenlohn müssen die Empfänger von Leistungen nach SGB II trotzdem nicht arbeiten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Verfahren gegen einen Anwalt entschieden.
Aufstockende Leistungen
Der Jurist hatte in seiner Kanzel neben einigen Festangestellten auch zwei Hartz-IV-Empfänger beschäftigt. Die Bürohilfen verdienten im Schnitt weniger als zwei Euro pro Stunde. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, mussten sie vom Jobcenter aufstockende Leistungen bekommen.
Sittenwidrige Lohnvereinbarung
Die Richter verurteilten diese Lohnvereinbarung als sittenwidrig. Arbeitgeber dürften die Notlage von Hartz IV Empfängern nicht ausnutzen, um daraus eigene wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Eine Hinzuverdienstmöglichkeit für Leistungsempfänger sei zwar sinnvoll, sie müssten jedoch mit einer für ihre Tätigkeit üblichen Vergütung entlohnt werden.
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Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Sind-zwei-Euro-Stundenlohn-sittenwidrig-article13955141.html Abgerufen am 14. November 2014