Sturz über Fußmatte ist allgemeines Lebensrisiko - Reiseveranstalter haftet nicht

Von Dörte Rösler
5. Dezember 2013

Stürzt ein Gast in seinem Hotel über eine Fußmatte, kann das die Erholung verderben. Im Türkei-Urlaub hat eine Frau sogar einen komplizierten Trümmerbruch im Oberschenkel erlitten, weil ihre Schuhspitze sich am Rand der Schmutzmatte verhakte. Anspruch auf Entschädigung hat sie aber nicht. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte in einem Urteil klar, dass Stürze über Fußmatten ein allgemeines Lebensrisiko seien.

Urteil zu einem weiteren Sturz

Nach einem nächtlichen Spaziergang war die Frau trotz heller Beleuchtung über eine zwei Zentimeter hohe Matte im Eingangsbereich ihres Hotels gestürzt und musste den Rest ihres Urlaubs im Krankenhaus verbringen. Auch zu Hause war sie noch einige Zeit körperlich eingeschränkt.

Vor Gericht forderte sie deshalb nicht nur Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro, sondern auch 15.445 Euro Schadenersatz für entgangenen Verdienst und Mehrkosten bei der Haushaltsführung. Die Richter lehnten ab. Zwar würden Fußmatten in Deutschland anders gesichert, häufig seien sie sogar bodenbündig verlegt, im Ausland könne man dies jedoch nicht erwarten.