Tätowierungen dürfen Ablehnungsgrund für Anstellung bei der Bundespolizei sein

Von Anna Miller
4. Juni 2014

Eine junge Frau klagte in Darmstadt vor Gericht gegen die Bundespolizei, weil diese ihre Bewerbung Aufgrund ihrer Tätowierungen auf dem Unterarm abgelehnt hat.

Tätowierungen als Karrierehindernis

Das große Tätowierungen immer ein Hindernis für eine erfolgreiche Karriere sind, ist hinlänglich bekannt. Denn viele Arbeitgeber stören sich an Tätowierungen, die sichtbar sind und besonders im Kundenkontakt zu einem Problem werden können.

Dies musste nun auch eine junge Frau feststellen, die Aufgrund ihrer großen Tätowierungen am Arm nicht für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vorgesehen wurde. Sie klagte dagegen und muss nun mit einer Ablehnung der Klage leben. Als Ablehnung nannte die die Bundespolizei die Richtlinien, die bezüglich von Tätowierungen gelten. So dürfen diese im Dienst nicht sichtbar sein. Bei Tätowierungen auf dem Arm kann dies nicht garantiert werden.

Tätowierungen können Misstrauen in der Bevölkerung hervor rufen

Viele Tätowierungen könnten als Provokation angesehen werden und deshalb das Misstrauen in der Bevölkerung schüren. Als Polizeibeamter muss man aber neutral gegenüber allen Bevölkerungsgruppen auftreten können. Dezente Tätowierungen hingegen sind erlaubt. Sie dürfen nur nicht beim Tragen der Dienstuniform sichtbar werden.