Arbeitgeber darf Homeoffice-Regelung mit einem Mitarbeiter nicht einseitig beenden

Die Interessen des Arbeitnehmers müssen auch im Homeoffice vertragstreu gewahrt bleiben

Von Ingo Krüger
10. Dezember 2014

Immer mehr Beschäftigte arbeiten in ihrem Job zeitweise oder auf Dauer zu Hause. Die Gründe für das Homeoffice sind vielfältig. Vereinbart ein Vorgesetzter mit einem Mitarbeiter Telearbeit, darf er eine entsprechende Regelung nicht ohne weiteres einseitig kündigen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts

Die Interessen des Arbeitnehmers müssen gewahrt bleiben. Zudem benötigt das Unternehmen für eine Beendigung des Homeoffice die Zustimmung des Betriebsrates. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 12 Sa 505/14) hervor.

Im aktuellen Fall hatte der Firmenkundenbetreuer einer Bank acht Jahre lang 40 Prozent seiner Arbeitszeit in den heimischen vier Wänden verbracht. Nachdem die Bank mit ihm über die Aufhebung seines Arbeitsvertrages ergebnislos verhandelt hatte, entschloss sie sich, die Telearbeit für ihren Beschäftigten zu beenden.

Vertragstreues Verhalten

Dies lehnte der Mann jedoch ab und klagte dagegen, da es sich um eine reine Strafmaßnahme handeln würde. Die Richter entschieden nun für den Kundenbetreuer, weil sich die Bank nicht vertragstreu verhalten habe.