Testament selbst verfassen - was muss man beachten?

Für das Verfassen eines Testaments braucht man nicht viel - aber ein paar Dinge gilt es zu berücksichtigen

Von Dörte Rösler
2. März 2015

Wer sein Vermögen in die richtigen Hände übergeben möchte, macht schon zu Lebzeiten ein Testament. Der Gesetzgeber begrüßt das ausdrücklich. Damit der letzte Wille juristisch verbindlich ist, gibt es aber einiges zu beachten.

Welche Form?

Für ein rechtsgültiges Testament benötigt man nur ein Blatt Papier und einen Stift. Der Text muss darauf komplett per Hand verfasst sein - am besten in einer leserlichen Schrift. Unten drunter gehören Angaben zu Ort und Datum sowie die Unterschrift. Ein gedrucktes Testament hat vor Gericht selten Bestand.

Bei größeren Vermögen oder komplexen Regelungen empfiehlt es sich allerdings, das Testament mit einem Notar zu erstellen. Dieser leitet das Schreiben automatisch an das Amtsgericht weiter, wo es nicht verloren gehen kann. Um die Aufbewahrung eines handschriftlichen Testaments muss sich der Erblasser dagegen selbst kümmern.

Wie aufbewahren?

Zur Wahl stehen eine kostenpflichtige Lagerung beim Amtsgericht oder die Aufnahme ins bundesweite Testamentsregister. Wer seinen Hinterbliebenen einen schnellen Zugriff ermöglichen möchte, kann das Testament im eigenen Safe oder einer Dokumentenmappe lagern. Dann sollte aber mindestens ein Angehöriger wissen, wo das Schriftstück zu finden ist.

Wer darf erben - wer muss erben?

Haustiere mögen im Alter der engste Vertraute sein - erben können sie nicht. Wer Waldi und Mieze nach dem eigenen Tod versorgt wissen möchte, kann einen Teil seines Vermögens mit der Auflage vererben, dass der Bedachte sich um das Tier kümmert. Beispiel: Die Enkeltochter erhält das Auto, muss dafür aber den Hund betreuen.

Auch Mitarbeiter in Seniorenheimen sind vom Erbrecht ausgeschlossen. Mehr als ein kleines Geschenk zum Geburtstag oder Weihnachten dürfen sie nicht annehmen. Anders als ambulante Pflegekräfte. Seriöse Pflegedienste haben hier aber Verträge, die ihren Mitarbeiter die Annahme von Geschenken oder Erbschaften verbieten.

Wer keine Angehörigen hat

Darüber hinaus können Vermögende ihren Nachlass beliebig verteilen. Neben

können etwa auch juristische Personen wie Stiftungen und Vereine als Erbe eingesetzt werden. Ehegatten und Kinder behalten aber in jedem Fall ihr sogenanntes Pflichtteilsrecht: wird ihnen im Testament weniger als der gesetzliche Erbteil vermacht, können sie die Differenz von den anderen Erben einfordern.

Pflichtteil beachten

Nicht erfüllte Pflichtteile führen in der Praxis oft zu erbitterten Auseinandersetzungen, die nicht selten vor Gericht enden. Wer Streit unter den Erben vermeiden möchte, sollte deshalb die gesetzlichen Ansprüche von Kindern und Ehepartnern beachten.

Das schont auch diejenigen, die der Erblasser außerhalb der Familie bedenken wollte. Sonst müssen sie mindestens einen Teil des ihnen zugedachten Vermögens gleich für Anwalts- und Gerichtskosten aufwenden.

Enterben kaum möglich

Einen Pflichtteilsberechtigten komplett zu enterben ist nur in Ausnahmefällen möglich. So muss der Betroffene sich eines schweren Vergehens gegen den Erblasser schuldig gemacht haben, etwa

Ein liederlicher Lebenswandel, kleinere Diebstähle oder undankbares Verhalten reichen zum Enterben nicht aus.