Trotz Verspätung im Recht

Unfall auf verspäteter Fahrt zur Dienstversammlung gilt als Arbeitsunfall

Von Dörte Rösler
22. Dezember 2014

Wenn Beschäftigte zu einer Dienstversammlung fahren müssen, sind sie auf dem Weg von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Das gilt auch, wenn sie verspätet starten, so dass eine rechtzeitige Teilnahme nicht mehr möglich wäre. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen muss die Versicherung auch dann einen Arbeitsunfall anerkennen.

Im verhandelten Fall war eine Altenpflegerin auf dem Weg zu einer Dienstversammlung auf regennasser Straße mit ihrem Fahrzeug in den Gegenverkehr geraten. Bei dem Unfall erlitt sie schwere Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule. Die Unfallversicherung weigerte sich jedoch zu zahlen.

Kurze Umwege und Verspätungen haben keine Auswirkung auf Versicherungsschutz

Das Argument der Versicherung: Die Frau hatte angekündigt zu der Versammlung zu kommen, war dann jedoch verspätet unterwegs, so dass sie die Versammlung mutmaßlich nicht mehr rechtzeitig erreicht hätte. Die Richter überzeugte diese Argumentation nicht. Sie waren der Ansicht, dass die Frau eindeutig auf dem Weg zur Dienstversammlung war - deshalb müsse die Versicherung den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen.

Erst bei einer Fahrtunterbrechung von mehr als zwei Stunden könne ein Beschäftigter den Schutz der Berufsunfallversicherung verlieren. Kurze Umwege und Abstecher seien generell erlaubt, etwa um Kinder in der Kita abzuliefern, Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft abzuholen oder einen Stau zu umfahren.