Bei einem Arbeitsunfall gilt nicht nur der kürzeste Weg zur Arbeitsstelle

Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Arbeitsunfalles auf längerem Arbeitsweg ab

Von Ingo Krüger
28. November 2014

Der Weg zur Arbeitsstelle ist auch dann unfallversichert, wenn Beschäftigte nicht den kürzesten Weg von zu Hause aus wählen. Das hat jetzt das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 13 U 4001/11 X) entschieden.

Unfall auf nicht unmittelbarem Arbeitsweg abgelehnt

Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer nicht zur nächstgelegenen Bushaltestelle gegangen, sondern zu einer etwas weiter entfernten. Dabei kam es zu einem Unfall, als ihn ein Auto auf einem Fußgängerüberweg erfasste und zur Seite schleuderte.Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Mann nicht den unmittelbaren Weg zu seiner Arbeitsstelle genommen habe.

Richterliche Entscheidung für den Arbeitnehmer

Die Richter verurteilten jedoch den Sozialversicherungsträger dazu, den Zusammenstoß als Arbeitsunfall anzuerkennen. Demnach sei die Gesamtwegstrecke bei beiden Varianten nicht nur ungefähr gleich, sondern der Versicherte dürfe sein Fortbewegungsmittel frei auswählen. Er sei nicht gezwungen, sich für die schnellste Möglichkeit zu entscheiden, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein.