Uneheliche Kinder nicht in jedem Fall erbberechtigt

Gericht erklärt Benachteiligung von unehelichen Kindern unter bestimmten Umständen erneut für rechtens

Von Thorsten Poppe
28. Oktober 2011

Seit 1970 wird im Erbrecht auch der Anspruch von unehelichen Kindern auf die Hinterlassenschaft des Vaters mit berücksichtigt. Doch laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs kann in manchen Fällen die alte Regelung weiter greifen.

Anspruch auf ein mögliches Erbe

Dabei geht es um die letzte noch offene Benachteiligung von unehelichen Kindern, die das Gericht jetzt noch einmal für rechtens erklärte. Vor dem 1. Juli 1949 geborene Kinder sind vom Erbe des nichtehelichen Vaters ausgeschlossen, wenn dieser vor dem 29. Mai 2009 gestorben ist (Az. IV ZR 150/10).

Als letzte Instanz kann jetzt nur noch das Bundesverfassungsgesetzt dieses Urteil kippen. In dem konkreten Fall ging es um einen Kläger, der 1940 als uneheliches Kind auf die Welt kam und nach dem Tod seines Vaters vor dem 29. Mai 2009 seinen Pflichtteil des Erbes bekommen wollte.

Der Kläger scheiterte jetzt, weil die Regelung vorsieht, dass er als uneheliches Kind im deutschen Recht nicht als verwandt angesehen wird. Und somit auch keinen Anspruch auf ein mögliches Erbe besitzt.

Diskriminierende Rechtsprechung?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hatte vor zwei Jahren diese Form der Rechtsprechung eigentlich für diskriminierend erklärt. Deshalb hob die Bundesrepublik Deutschland diese Stichtagregelung auf, allerdings nur für Erbfälle nach dem 29. Mai 2009, dem Datum der Gerichtsentscheidung in Frankreich.