Unfallversicherung haftet bei allergischer Reaktion

Allergischer Schock in Ausnahmesituationen als Unfall anzusehen

Von Max Staender
12. März 2012

Wenn etwas plötzliches Unvorhergesehenes auf einen Körper einwirkt, kann man dieses Ereignis als Unfall bezeichnen. In der Regel isst man Schokolade allerdings freiwillig. Demnach ist es laut der Versicherung kein Unfall, wenn es beim Verzehr der Schoki zu einer allergischen Reaktion kommt - das Oberlandesgericht München ist jedoch nicht dieser Meinung.

Um endgültig Klarheit für die Lebensmittelallergiker zu schaffen, hat das Oberlandesgericht entschieden, dass die Unfallversicherung doch für allergische Reaktionen haftbar gemacht werden kann. Somit muss die Versicherung zahlen, wenn unbewusst oder versehentlich von Allergikern Lebensmittel mit Allergenen verzehrt werden.

Ausschüttung der Versicherungssumme nach Tod durch Schokolade?

Bei dem verhandelten Fall handelt es sich um ein geistig behindertes 15-jähriges Kind, das am Heiligabend 2009 gestorben ist. Wahrscheinlich nahm es vom Weihnachtstisch nusshaltige Schokoladentäfelchen, was die Eltern nicht bemerkt hatten. Anschließend machte die Mutter bei der Versicherung eine Summe von 27.000 Euro geltend, was in dem Vertrag für den Unfalltod vorgesehen war.

Die Unfallversicherung wollte allerdings nicht zahlen, da kein Unfall vorlag und die Ursache des Todes nicht geklärt war. Zumindest spricht man versicherungsrechtlich nur dann von einem Unfall, wenn ein Ereignis von außen auf den Körper einwirkt, was beim Verzehr von Schokolade nicht der Fall ist. Trotzdem erhielt die Mutter in zweiter Instanz Recht und die Versicherung musste die Summe auszahlen.