Urlaubsansprüche beim Jobwechsel - Regeln für die alte und neue Firma

Rechtliche Situation bezüglich verbleibender Urlaubstage beim Jobwechsel

Von Dörte Rösler
13. März 2015

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage im Jahr. Viele Unternehmen stocken die Ferienzeit aber noch freiwillig auf. Im Schnitt können die Deutschen 29 Tage jährlich zu Hause bleiben oder verreisen.

Beim Jobwechsel gelten allerdings besondere Regeln.

Freimachen oder Auszahlen

Wie hoch die Urlaubsansprüche beim Jobwechsel sind, hängt vom Kündigungstermin ab. Wer vor dem 30. Juni die Firma verlässt, bekommt nur die anteiligen Ferientage zugesprochen. Endet die Arbeitszeit etwa am 31. März, gibt es ein Viertel des Jahresurlaubs.

Die meisten Beschäftigten nehmen die ihnen zustehenden Freitage und verschaffen sich so eine Ruhepause vor dem Start in der neuen Firma. Wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht klappt, haben sie einen Anspruch auf Auszahlung.

Der Arbeitgeber dagegen darf keine Ausgleichszahlung fordern, wenn der Mitarbeiter schon mehr Urlaub hatte als ihm laut Gesetzgeber zusteht. Welche Regelungen für die zusätzlichen Ferientage gelten, sollten Jobwechsel im Tarif- oder Arbeitsvertrag nachlesen.

Späte Kündigung zahlt sich aus

Bei Kündigungen nach dem 1. Juli besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Wer noch vor Januar einen neuen Job antritt, muss sich den gewährten Urlaub jedoch beim neuen Arbeitgeber anrechnen lassen.

Wie sieht die Praxis aus?

In der Praxis hat diese Regelung jedoch wenig Einfluss: Die meisten Unternehmen verhängen in den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit eine Urlaubssperre. Mit einer Kündigung zum 31. August können Arbeitnehmer also für vier Monate zusätzlichen Urlaub einstreichen - also durchschnittlich 9,6 Tage.

Ab März haben sie in der neuen Firma dann wiederum den vollen Urlaubsanspruch für das ganze Jahr.