Urteil: Amtsgericht lehnt Mietminderung wegen schreiender Kinder ab

Eltern tragen dafür Verantwortung, dass deren Kinder in einer Mietwohnung nicht ständig Lärm machen

Von Laura Busch
9. September 2010

Leben mehrere Mietparteien in einem Haus zusammen, gilt es Rücksicht zu nehmen. Das gilt für bellende Hunde und WG-Partys ebenso wie für den Betrieb der Waschmaschine oder Ähnliches. Manche dieser Geräusche kann man regeln, wie etwas laute Musik. Schreiende Babys oder bellende Hunde können jedoch nicht immer beruhigt werden. Das bezogen auch die Zuständigen am Amtsgericht Hamburg-Bergedorf in einem aktuellen Urteil mit ein.

Ruhestörungsprotokoll bringt vor Gericht keinen Nutzen

Mieter hatten geklagt und ein Ruhestörungsprotokoll geführt, weil in der über ihnen liegenden Wohnung an insgesamt 32 Tagen außerhalb der Ruhezeiten gelärmt worden war. Die Kinder der entsprechenden Mietpartei hätten nachts unerträglich laut geweint und geschrien.

Die Richter urteilten jedoch, dass Kinder einen natürlichen Drang hätten, sich zu bewegen. Dabei käme es zu Geräuschen, die nunmal nicht immer zu unterbinden seien.

Als Generalerlaubnis solle das Urteil in diesem Fall jedoch nicht gelten, betonten die Richter. Eltern seien sehr wohl dafür verantwortlich, dass ihre Sprößlinge nicht ständig lautstark toben und lärmen.