Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Kündigung wegen HIV-Infektion unwirksam

Von Ingrid Neufeld
30. Dezember 2013

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt ist es nicht rechtens, wenn ein HIV-infizierter Arbeitnehmer wegen seiner Infektion entlassen wird. Das Gericht setzt eine HIV-Infektion "nach den Gleichbehandlungsgrundsätzen einer Behinderung" gleich. Damit greift ein besonderer Diskriminierungsschutz. Das gilt auch für die Probezeit. Die Kündigung wegen einer HIV-Infektion ist demnach eine "unmittelbare Benachteiligung" und aus diesem Grund unwirksam.

Der konkrete Fall

Geklagt hatte ein chemisch-technischer Angestellter, über dessen Klage allerdings nicht entschieden wurde. Ihm war während der Probezeit von seinem Arbeitgeber wegen einer HIV-Infektion gekündigt worden. Nun muss das Landesarbeitsgericht in Berlin darüber entscheiden, ob dem Kläger eine Entschädigung zugesprochen werden kann. Der Arbeitgeber führte an, dass für den Mann Verletzungsgefahr bestünde, da er mit Glas- und Aluminiumdeckeln umgehen müsse.

Die Arbeitsrichter forderten vom Arbeitgeber entsprechende Vorkehrungen, um eine Verletzungsgefahr zu verhindern, beispielsweise indem Sicherheitshandschuhe ausgehändigt werden. Allerdings liegt nun die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers beim Berliner Landesarbeitsgericht.

HIV-Infektionen in Deutschland

In Deutschland waren nach Angaben des Robert Koch-Instituts Ende 2012 ungefähr 78000 Menschen vom HIV-Virus infiziert. Allein im letzten Jahr infizierten sich rund 3400 Personen neu.