Urteil des Landessozialgerichts: Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Vegetarier

Von Ingrid Neufeld
10. Juni 2013

Oftmals müssen Menschen, die von einer Nahrungsmittelunverträglichkeit betroffen sind, damit rechnen, dass sie mehr Geld für das richtige Essen ausgeben müssen. Doch für die Berechnung des Hartz-IV-Satzes spielt das keine Rolle. Auch wenn der Unterstützungs-Bezieher eine Laktoseintoleranz hat, bekommt er nicht mehr Geld. Ein Mehrbedarf wird hier nicht gesehen. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Mit den Grundsichtungsleistungen soll der Regelbedarf der Ernährungskosten beglichen werden können. Nur bei Vorliegen von medizinischen Gründen käme die Gewährung eines Mehrbedarfs infrage. Im konkreten Fall hatte ein Unterhaltsbezieher geklagt, der Vegetarier ist und nachdem er auch unter einer Laktoseintoleranz leidet, einen Mehrbedarf für Milchersatzprodukte geltend gemacht hat.

Der Gutachter kam zum Schluss, dass ein Mehrbedarf nur im Falle eines Fleisch- und Fischessers gelte, nicht aber für einen Vegetarier. Durch die gesunde Ernährung hätte er geringere Ausgaben als ein Vollkost-Ernährender. Deshalb lehnte das Gericht die Kosten für Milchersatzprodukte ab.