Versicherungsbeiträge nur bis zu bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar

Von Max Staender
29. Mai 2013

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass zu den notwendigen Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins die Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung nicht gehören. Lediglich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag kann man demnach die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen.

In dem speziellen Fall wurde von einem Ehepaar der Höchstbetrag zum Sonderausgabenabzug durch die Versicherungsbeiträge überschritten, weshalb das Finanzamt diese Beträge nicht berücksichtigte. Die Kläger wollten allerdings, dass auch die anderen Beiträge zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden.

Die Klage wurde vom Finanzgericht jedoch abgewiesen, da diese Beiträge nicht notwendig seien, um ein menschenwürdigen Daseins für das Ehepaar zu schaffen.