Was Arbeitgeber über die Krankschreibung eines Mitarbeiters wissen dürfen
Die Krankenakte fällt unter das Arztgeheimnis und darf nicht vom Arbeitgeber angefordert werden
Arbeitgeber dürfen die Krankenakte eines ihrer Beschäftigten nicht vom Arzt anfordern. Er oder die Personalabteilung erhalten bei einer Arbeitsunfähigkeit nur eine Kopie der Krankschreibung. Der Grund ist dort nicht aufgeführt. Diese Eintragung fällt unter das Arztgeheimnis. Sie steht lediglich auf der Ausfertigung für die Krankenkasse.
Gesetz und Tarifvertrag
Regelmäßige Check-ups sind freiwillig, es sei denn, sie sind gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschrieben. So sind etwa im medizinischen oder lebensmittelverarbeitenden Gewerbe Vorsorgeuntersuchungen obligatorisch. Auch bei der Arbeit mit gefährlichen Substanzen gibt es aus Sicherheitsgründen Pflichtuntersuchungen.
Genaue Ergebnisse bekommt der Arbeitgeber aber auch hier nicht. Er erhält vom Arzt lediglich eine Bescheinigung, dass der Mitarbeiter weiterhin befähigt ist, den Job auszuüben. Dies gilt auch für Gesundheitschecks vor der Einstellung.
Weigerung oder Lügen?
Bei einer lang andauernden Erkrankung dürfen Arbeitgeber erfahren, ob und wann sein Angestellter wieder zurückkehren wird. Untersuchungsergebnisse müssen Arbeitnehmer aber nicht mitteilen. Eine konsequente Weigerung kann jedoch zu einer personenbedingten Kündigung führen. Diese lässt sich lediglich durch die Preisgabe des Gesundheitszustands vermeiden.
Im Vorstellungsgespräch sind Fragen nach dem Gesundheitszustand nur gestattet, wenn sie für den Job von Bedeutung sind. Ist eine Frage jedoch unzulässig, dürfen Jobsuchende lügen.
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Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Was-darf-der-Arbeitgeber-wissen-article14793841.html Abgerufen am 30. März 2015