Unternehmen im Netz - Betriebsrat darf nicht über Facebook-Auftritt bestimmen

Laut Landesarbeitsgericht werden durch die Facebook-Seite weder Leistungen noch Verhalten Einzelner überwacht

Von Dörte Rösler
10. März 2015

Der Betriebsrat darf nicht über den Facebook-Auftritt des Arbeitgebers bestimmen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Fall eines Unternehmens mit mehreren Transfusionszentren entschieden. Die Mitarbeitervertretung muss es dulden, dass Nutzer im Internet über ihre Erfahrungen berichten.

Der Betriebsrat sah in den teilweise negativen Kommentaren bei Facebook eine unzulässige Überwachung der Mitarbeiter. Er forderte, die Seite abzuschalten. Das Unternehmen hielt dagegen: Die Präsenz bei Facebook sei ein wichtiges Marketinginstrument, zugleich diene der Account als eine Art "Kummerkasten".

Gericht: Betriebsrat hat kein Mitspracherecht

Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an. Durch die Kommentarfunktion würden weder die Leistungen noch das Verhalten von Einzelnen überwacht.

Auch die Aktivitäten der Mitarbeiter, die die Facebook-Seite betreuen, würden nicht separat aufgezeichnet. Deshalb habe der Betriebsrat kein Mitspracherecht.