Welche Kosten und Vorschriften es für Berufsbekleidung gibt

Dies muss bei der Kostenübernahme von Schutz- und Arbeitskleidung beachtet werden

Von Ingo Krüger
28. Januar 2015

Immer wieder kommt es zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zum Streit darüber, wer die Arbeitskleidung bezahlt. Betriebsvereinbarungen oder Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften können das Tragen von Arbeitsschutzkleidung, etwa Sicherheitsschuhe, Schutzhelm oder -brille, zwingend vorschreiben.

Solche Regelungen begründen zugleich die Pflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und die Kosten dafür zu tragen. Zudem muss der Arbeitgeber die Pflege und Reinigung der Schutzkleidung bezahlen.

Regelungen und Mitbestimmungsrecht

Verlangen Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung, etwa vollständig in Schwarz, besitzt der Betriebsrat zunächst ein Mitbestimmungsrecht. Gibt es eine Regelung im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag dürfen die Kosten für diese Arbeitskleidung grundsätzlich auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Dies gilt bei Bekleidung, die sich theoretisch auch in der Freizeit tragen lässt.

Beteiligung und steuerliche Absetzbarkeit

Nicht selten beteiligen sich jedoch Unternehmen an den Ausgaben. Zudem lassen sich die Ausgaben für Berufskleidung bei einem Uniformcharakter von der Steuer absetzen. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem entschieden, dass der finanzielle Aufwand für Arbeitskleidung in einem vernünftigen Verhältnis zum Gehalt stehen muss (Az.: AZR 676/07).