Wer erbt, der hat keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen

Hartz IV-Empfänger müssen Erbschaften für Lebensunterhalt benutzen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
13. August 2010

Wenn ein Empfänger von Hartz IV eine Erbschaft macht, dann muss er erst diese für den täglichen Lebensunterhalt benutzen und kann sie nicht für irgendwelche Annehmlichkeiten, beispielsweise Reisen oder Hobbys verwenden. Dies hat jetzt das Sozialgericht in Dortmund entschieden.

Beendigung der Hilfsbedürftigkeit zur Nutzung des Erbes

Bei dem vorliegenden Fall wollte eine Mutter testamentarisch für ihren 52-jährigen Sohn, der Hartz IV Leistungen bezog, so verfügen, dass dieser weiterhin die Sozialleistungen erhalten sollte und zusätzlich für die schönen Dinge des Lebens die Erbschaft, die 240.000 Euro hoch war, verwenden. Aber hier spielte die zuständige Behörde nicht mit und das Jobcenter stellte die Leistungen des Arbeitslosengeldes II ein, was das Gericht jetzt bestätigte.

Damit der Mann sein Erbe auch bekommen kann, muss er seine Hilfsbedürftigkeit beenden und ein solches Testament auch als sittenwidrig erklären lassen und dann kann er erst einmal das Erbe für seinen Lebensunterhalt verbrauchen, so dass nicht der Steuerzahler dafür gerade stehen muss.

Außerdem ist der Mann gesund und auch noch erwerbsfähig. Aber es stellt sich eigentlich auch die Frage, wie ein Notar bei einem solchen sittenwidrigen Testament mitspielen kann.