Wer sich als Radfahrer leichtsinnig im Straßenverkehr verhält, haftet voll bei einem Unfall

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
6. März 2014

Normalerweise ist die sogenannte Betriebsgefahr durch Autos höher, so dass automatisch bei einem Unfall mit Fußgängern oder Radfahrern auch der Autofahrer mit haftet. Doch dies ist nicht immer der Fall, denn wenn sich der andere Verkehrsteilnehmer besonders leichtsinnig verhält und gegen die Verkehrsregeln verstößt.

Der konkrete Fall

So kam es in München zu einem Unfall, weil eine Radfahrerin ohne auf den Verkehr zu achten, auf der falschen Straßenseite fuhr.

Am Anfang fuhr die Frau mit ihrem Rad noch vorschriftsmäßig auf dem Radweg, doch bei einer Kreuzung hätte sich normalerweise über eine Verkehrsinsel herum fahren müssen, doch der Weg war ihr wahrscheinlich zu lang, so dass sie die Abkürzung über die Gegenfahrbahn nahm und es zu dem Unfall kam. Bei dem Zusammenstoß erlitt die Frau etliche Prellungen.

Das Gerichtsurteil

Schließlich verklagte die Frau den Autofahrer auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro, wobei sie noch die Zusage 50 prozentigen Ersatz bei möglichen Folgeschäden verlangte. Aber der Autofahrer verweigerte die Zahlung und Zusage, so dass der Fall vor Gericht kam. Hier haben sich die Richter auf die Seite des Autofahrers gestellt, denn die Radfahrerin habe sich leichtsinnig verhalten und den Unfall selbst verschuldet.