Wohngemeinschaft mit Mutter - Steuern sparen bei doppelter Haushaltsführung

Von Ingo Krüger
22. April 2014

Arbeitnehmer, die noch im Elternhaus leben, und aus beruflichen Gründen eine Wohnung am Ort ihres Arbeitgebers benötigen, können die Ausgaben unter bestimmten Umständen als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen. Das gilt auch, wenn sie bei Mutter und Vater keine Miete zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az.: 6 K 3093/11 E) hervor.

Finanzamt lehnt doppelte Haushaltsführung ab

Im vorliegenden Fall hatte ein 27 Jahre alte Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung einen Betrag in Höhe von mehr als 12.000 Euro für doppelte Haushaltsführung angegeben. Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung als Werbungskosten im Steuerbescheid ab.

Der Mann bewohnt das ausgebaute Dachgeschoss im Haus seiner Mutter. Dort besitzt er ein abschließbares Zimmer, das nur er nutzt, Küche und Badezimmer befinden sich dagegen im Erdgeschoss. Miete zahlt er nicht, beteiligt sich aber an den Hauskosten und führt Reparaturen am Haus und Gartenarbeiten durch. Nach Beendigung seines Studiums mietete er am Beschäftigungsort eine weitere Wohnung an.

Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung jedoch nicht an, weil er im Haus seiner Mutter keinen eigenen Hausstand unterhalte.

Wohngemeinschaft mit der Mutter vor Gericht anerkannt

Die Klage des 27-Jährigen gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Das Gericht erkannte an, dass der Mann seinen Lebensmittelpunkt weiter an seinem Heimatort habe. Zudem nutze dieser zwar Bad und Küche gemeinsam mit seiner Mutter, jedoch von dieser unabhängig und eigenständig im Sinne einer "Wohngemeinschaft". Eine bauliche Trennung der Räume sei ebenso wenig notwendig wie der Abschluss eines Mietvertrages. Weiterhin beteilige der Mann sich an den Hauskosten und übernehme Reparatur- und Gartenarbeiten. Die Voraussetzungen für einen eigenen Hausstand seien damit gegeben, entschied das Finanzgericht.