Zeit für die Suche nach einem Parkplatz darf nicht als Arbeitszeit angerechnet werden

Von Marion Selzer
25. Juni 2012

Wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat, beginnt die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in der Regel erst dann, wenn er das Dienstgebäude betritt. Die Zeit, die er aufwenden muss, um einen Parkplatz zu finden, darf er nicht als Arbeitszeit anrechnen. Tut er dies doch, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

So auch im Fall einer Angestellten in Gleitzeit aus Niedersachsen, die sich pro Woche etwas mehr als zwei Stunden, die sie für die Parkplatzsuche verwendete, als Arbeitszeit anschrieb. Die Richter sahen dieses Verhalten als Vertrauensbruch zu ihrem Arbeitgeber und sahen eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt.