Als außergewöhnliche Belastung sind auch Kosten für Therapien bei der Steuer absetzbar

Krebspatientin darf laut Bundesfinanzhof die Ukrain-Therapie von den Steuern absetzen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
3. Dezember 2010

Bei der jährlichen Einkommensteuererklärung gibt es auch einen Bereich der mit "außergewöhnliche Belastungen" bezeichnet wird. Hier können, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, auch die Kosten für medizinische "Außenseitermethoden" abgesetzt werden, wenn diese Behandlung durch eine zugelassene Person erfolgt.

Vorliegender Fall

Bei dem vorliegenden Fall musste eine Frau wegen einer schweren Krebserkrankung an der Bauspeicheldrüse operiert werden. Im Anschluss hatte sie sich auf Anraten ihres Hausarztes zu einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit Ukrain entschlossen, die aber in Deutschland nicht zugelassen ist.

Weil der Gesundheitszustand der Frau eine normale Chemotherapie nicht zuließ, hatte sie sich, weil sie keinen Ausweg mehr sah, zu dieser Therapie entschieden. Bei der Steuererklärung hatte dann ihr Ehemann die Kosten für seine Ehefrau, die aber später verstarb, in Höhe von 30.000 Euro unter "außergewöhnliche Belastung" angegeben.

In den ersten Instanzen lehnten die Finanzbehörden die Anerkennung ab. Doch der Bundesfinanzhof entschied sich jetzt für den Bürger, weil in diesem Fall nicht die medizinische nötige Therapie, sondern die Verzweiflung in dieser Situation als Begründung ausreichte.

Prinzip der Ukrain-Therapie

Bei der hier erwähnten Ukrain-Therapie, wird eine aus Schöllkraut gewonnene Alkaloidverbindung dem Patienten injiziert. Innerhalb von wenigen Minuten reichert sie sich im Primärtumor und in den Metastasen an und man kann mit ultraviolettem Licht dann das erkrankte Gewebe sichtbar machen.

Zudem werden Krebszellen, ohne das gesunde Gewebe anzugreifen, abgetötet.