Anspruch auf Abfindungszahlung nach Kündigung nicht zwangsläufig gegeben

Von Marion Selzer
24. Oktober 2012

Wie das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf entschieden hat, können Gekündigte nicht zwangsläufig auf eine Abfindungszahlung hoffen. Wie die Richter urteilten, mangelt es für solch einen Anspruch an einer Gesetzesgrundlage.

Im Fall ging es um eine seit knapp vier Jahrzehnten Angestellte in einer Firma für die Herstellung von Verbandsmaterialien. Als die Abteilung der Frau nach Tschechien verlegt wurde, erhielt die 60-Jährige die Kündigung ohne eine Entschädigung zu erhalten. Daraufhin zog sie vor Gericht und verlangte eine Abfindung.

Zu Unrecht, wie die Richter befanden. Zwar sei es in der Praxis üblich, dass Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindungszahlung leisteten, eine Gesetzesgrundlage, aufgrund derer ein Arbeitnehmer diese Zahlung einfordern kann, sei jedoch nicht gegeben.

In einem solchen Fall sind Angestellte auf die Kulanz ihres Chefs angewiesen.