Betriebliche Weihnachtsfeier: wie sieht es rechtlich aus?

Von Dörte Rösler
4. Dezember 2013

Alle Jahre wieder - wenn die Firma zur Weihnachtsfeier lädt, sind leckeres Essen und heitere Stimmung garantiert. Neben edlen Tropfen warten aber auch rechtliche Fragen. Was sollten Teilnehmer wissen?

Keine Teilnahmepflicht - eventuell muss gearbeitet werden

Eine Pflicht ist die Weihnachtsfeier nicht. Wenn das Fest in der Freizeit stattfindet, können Arbeitnehmer also zu Hause bleiben. Damit verpassen sie allerdings die Chance, einen guten Eindruck zu machen.

Und auch auf Geschenke müssen sie verzichten: Spendiert der Chef den Anwesenden ein iPad, so haben Feiermuffel keinen Anspruch auf nachträgliche Bescherung. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln gilt das sogar, wenn ein Arbeitnehmer krankgeschrieben war. Manche Unternehmen legen Wert auf eine zahlreiche Teilnahme und lassen die Feier schon während der Arbeitszeit beginnen. Wer dem Event fernbleibt, darf aber nicht einfach nach Hause fahren sondern muss weiterarbeiten.

Alkoholkonsum nur in Maßen

Rechtlich gilt eine Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung. Bei Unfällen sind die Teilnehmer deshalb versichert - ob sie beim Tanzen den Knöchel verstauchen oder auf dem Heimweg aus dem Bus stürzen. Allerdings: Der Alkoholpegel sollte sich im Rahmen halten, sonst kann die Versicherung die Zahlung verweigern.

Allzu tief sollten Arbeitnehmer sowieso nicht ins Glas schauen. Wer sich im Rausch der Promille zu Beleidigungen oder Belästigungen hinreißen lässt, riskiert eine Abmahnung. Bei gravierenden Ausrutschern kann sogar die Kündigung folgen.