BGH stärkt Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen

Mieter sind lediglich dazu verpflichtet, die von ihnen hervorgerufene Abwohnung zu beseitigen

Von Ingo Krüger
20. März 2015

Immer wieder kommt es zwischen Mietern und Vermietern zu Auseinandersetzungen, wer Schönheitsreparaturen in einer Immobilie durchführen muss. Nicht selten landen solche Streitigkeiten vor Gericht.

Nun entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Mieter eine Wohnung nicht in Stand setzen müssen, wenn sie sie unrenoviert erhalten haben (Az.: VII ZR 185/14 u.a.). Sie sind zudem nicht verpflichtet, anteilige Renovierungskosten zu zahlen oder für unterlassene Renovierungen Schadenersatz zu leisten.

Gebrauchsspuren und Reparaturfristen

Der BGH entschied über drei Fälle, in denen Vermieter ihre Ex-Mieter auf Schadenersatz verklagt hatten. Sie sollten die Kosten für alle Ausbesserungsarbeiten tragen, auch wenn sie ursprünglich nur einen Teil davon tragen sollten oder gar nicht dafür verantwortlich waren. Dies lehnte der BGH jedoch ab.

Mieter seien lediglich verpflichtet, die von ihnen hervorgerufene Abwohnung zu beseitigen. Dazu gehören etwa grundsätzlich alle Gebrauchsspuren, die sich mit Farbe und Tapeten beseitigen lassen. Normale Gebrauchsspuren an Fliesen in Bad und Küche zählen jedoch genauso wenig dazu wie das Ausbessern von Teppichen und Fußböden, selbst wenn diese nicht beschädigt sind. Starre Fristen für Reparaturen sind ebenfalls nicht gültig.

Unzulässige Klauseln

Klauseln im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen sind lediglich bei frisch renovierten Wohnungen wirksam. Wird eine Immobilie unrenoviert übergeben, sind solche Pflichten grundsätzlich unzulässig.