Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag meist ungültig

Welche Klauseln im Mietvertrag (un-)wirksam sind

Von Ingo Krüger
19. März 2015

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) enthalten 90 Prozent aller Mietverträge in Deutschland falsche Angaben oder unwirksame Klauseln. Die Vereinbarungen verstoßen entweder eindeutig gegen das Gesetz oder wurden von Gerichten als unzulässig eingestuft.

Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Zwei Drittel aller Klauseln zu Schönheitsreparaturen dürften unwirksam sein, so der DMB. Gerade bei individuellen Vereinbarungen sollten Mieter besonders wachsam sein. Auch mündliche Regelungen sind zulässig.

Unwirksame Klauseln und ihre Folgen

Befindet sich eine unwirksame Klausel im Mietvertrag ist jedoch nicht der gesamte Vertrag ungültig. Dann greift die gesetzliche Regelung, die meistens vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegeben ist. Mieter dürfen Abweichungen ignorieren. Eine Kündigung der Wohnung darf deshalb nicht erfolgen.

So müssen Mieter nicht renovieren, wenn Vermieter in Klauseln vorschreiben, dass Mieter sowohl regelmäßig Schönheitsreparaturen als auch eine Endrenovierung durchführen müssen (BGH, Az:. VIII ZR 308/02).

Feste Fristen für Schönheitsreparaturen, etwa "alle drei Jahre für Küche und Bad", sind nicht zulässig (BGH, Az:. VIII ZR 361/03). Ein Mieter muss lediglich das reparieren, was er selbst verwohnt hat.

Befristung eines Mietvertrages

Die Befristung eines Mietvertrages bedarf der Begründung des Vermieters - etwa Eigenbedarf. Eine fehlende Erklärung macht die Befristung unwirksam.

Beide Parteien können sich im Mietvertrag auf einen beidseitigen Kündigungsverzicht einigen. Dieser darf jedoch nicht mehr als vier Jahre betragen. Längere Laufzeiten sind ungültig, zumindest für den Mieter.