Mietverträge enthalten oft unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Von Frank Sprengel
12. September 2013

Nach Angaben des Mietervereins München seien Klauseln zu Schönheitsreparaturen häufig per se oder aufgrund unzulässiger Formulierungen unwirksam.

So zum Beispiel eine Klausel, der zufolge Mieter die Wohnung unabhängig vom tatsächlichen Zustand in bestimmten Zeitabständen streichen müssten. Gleiches gelte für Klauseln, die den Mieter dazu verpflichten sollen, die Wohnung beim Einzug und/oder beim Auszug zu streichen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Mieter prinzipiell Gestaltungsfreiheit in Bezug auf Anstriche sowie das Anbringen von Tapeten oder vergleichbare Maßnahmen hätten, obgleich Vermieter gemäß eines diesbezüglichen Beschlusses des Bundesgerichtshofes darauf bestehen könnten, dass die Wohnungswände am Ende des Mietverhältnisses in "dezenten Farbtönen" gestaltet sind.

Sollten Mieter aufgrund einer unwirksamen Klausel auf eigene Kosten renoviert haben, müsse der Vermieter das Geld zurückerstatten. Allerdings gelte dabei die kurze Verjährungsfrist, die bereits sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses auslaufe.

Im Übrigen seien Abgeltungsklauseln auf Basis von Kostenvoranschlägen von Handwerkern, die der Vermieter ohne Absprache mit dem Mieter bestimmt hat, unzulässig.