Das Transplantationsrecht: Wann ist ein Mensch wirklich tot?

Der Ethikrat tagt über eine weitere Verschärfung des Transplantationsgesetzes

Von Cornelia Scherpe
27. Februar 2015

Wer einen Organspendeausweis besitzt, der erklärt sich damit einverstanden, dass nach dem Tod einzelne Organe entnommen werden dürfen. Auf diese Weise kann man einem anderen Menschen das Leben retten.

Strenge Richtlinien vor Organentnahme

Selbstverständlich muss vor der Organentnahme aber eindeutig feststehen, dass der Betroffene wirklich verstorben ist. Das Transplantationsrecht in Deutschland sieht dabei vor, dass der Hirntod eindeutig festgestellt werden muss.

Genau das ist aber gar nicht so einfach. Eine extrem tiefe Bewusstlosigkeit ähnelt dem Hirntod, doch der Patient lebt noch. Die Richtlinien sind daher sehr streng und müssen vom Arzt penibel befolgt werden.

Hirnfunktionen und Kreislaufstillstand

Um zu 100 Prozent attestieren zu können, dass der Hirntod eingetreten ist, müssen sämtliche Funktionen im Groß- und Kleinhirn sowie im Hirnstamm erloschen sein. Die Mediziner müssen erkennen können, dass schwere Hirnschäden bestehen, etwa

Dabei gilt auch der allgemeine Kreislaufstillstand als Beleg, da folglich das Gehirn mit Sauerstoff unterversorgt ist. Die Ärzte müssen ferner mittels EEG für eine halbe Stunde die Hirnströme messen. Nur wenn im gesamten Zeitraum keine Ausschläge auftreten (also eine Null-Linie bleibt) darf der Hirntod bescheinigt werden. Der Patient wird definitiv nur noch über Maschinen am Leben erhalten.

Verschärfung des Transplantationsgesetzes

Die Entscheidung über Leben und Tod darf niemals leichtfertig getroffen werden. Der Deutsche Ethikrat beschäftigt sich daher derzeit mit einer weiteren Verschärfung des Transplantationsgesetzes.

Man möchte, dass künftig insgesamt drei Neurologenteams pro Patient die Prüfung vornehmen. Auf diese Weise könnte man Nachlässigkeiten und Fehler vermeiden. Diese würden in Deutschland zwar sehr selten vorkommen, versichert der Ethikrat, sie geschehen aber leider in Einzelfällen.