Entgangene Urlaubsfreuden: Reiseveranstalter muss Entschädigung zahlen

Von Dörte Rösler
9. Januar 2014

Verlegt der Veranstalter eine Ferienreise kurzfristig auf einen anderen Termin, dürfen Kunden kostenlos stornieren. Wenn es keine gleichwertige Ersatzreise gibt, haben sie zudem Anspruch auf Entschädigung - für entgangene Urlaubsfreuden.

In einem konkreten Fall hat das Amtsgericht Köln einem Urlauber eine Zahlung von 500 Euro zugesprochen. 220 Euro hatte der Reiseveranstalter bereits gezahlt, weil Vater und Sohn für die verschobene Reise kurz vor den Ferien keinen angemessenen Ersatz gefunden hatten. Nach einer Klage erhöhte sich sein Anspruch um weitere 280 Euro.

Nur gleichwertige Reise angemessen

In ihrem Urteil wiesen die Richter darauf hin, dass der Reiseveranstalter den vertraglich vereinbarten Reisetermin einhalten muss. Falls er dies nicht kann, ist er verpflichtet, eine gleichwertige Reise anzubieten. Diese darf der Kunde nicht ablehnen. Im verhandelten Fall war das Ersatzangebot jedoch nicht gleichwertig, da es über die Schulferien hinausreichte. Alternativ musste der Vater eine andere Reise buchen, die kürzer und mit einem Hotelwechsel verbunden war.