Evangelische Kirche muss konfessionsloser Bewerberin Entschädigung zahlen

Von Ingo Krüger
9. Januar 2014

Wer einen Job bei einem kirchlichen Arbeitgeber deshalb nicht bekommt, weil er konfessionslos ist, hat unter bestimmten Umständen Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung. Dies hat jetzt das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Az. 54 Ca 6322/13). Voraussetzung nach Meinung der Richter ist, dass eine Religionszugehörigkeit für die ausgeschriebene Tätigkeit nicht notwendig sei.

Kirchenzugehörigkeit war Bedingung in Stellenausschreibung

Im konkreten Fall hatte sich die Klägerin um eine Referenten-Stelle beworben, bei der sie einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen durch Deutschland hätte verfassen sollen.

Entsprechend der kirchlichen Bestimmung forderte das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen. Da die Bewerberin dies nicht vorweisen konnte, erhielt sie keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Daher klagte sie wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Arbeitsgericht gab der Frau recht und verurteilte das Evangelische Werk nun zur Zahlung von Schadenersatz. Da das Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig ist, ist eine Revision beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg möglich. Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung wollte sich erst nach der schriftlichen Urteilsbegründung zu dem Fall äußern.