Gebuchte Airline zahlt bei Codesharing im Fall einer Verspätung

Auch wenn sich Fluggesellschaften eines Subunternehmers bedienen, müssen sie für Verspätungen aufkommen

Von Ingo Krüger
6. Februar 2015

Nicht immer reisen Passagiere mit der Fluggesellschaft, die sie vermeintlich gebucht haben. Das sogenannte Codesharing beruht auf einem Abkommen zwischen zwei oder mehreren Fluggesellschaften über bestimmte Flüge. So können Airlines Flüge anbieten, die sie selbst gar nicht durchführen.

Verspätete Codesharing-Flüge

Verspätet sich ein solcher Codesharing-Flug erheblich, muss die gebuchte Airline für Verspätungen ihres Codeshare-Partners aufkommen. Das hat das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 3947/13 (31)) jetzt entschieden. Demnach ist es bei Codesharing-Flügen von entscheidender Bedeutung, welche Flugnummer (Code) die Buchung trägt.

Anspruch auf Ausgleichszahlung

Im vorliegenden Fall hatte ein Flug von Varadero auf Kuba nach Frankfurt mehr als 21 Stunden Verspätung. Nach EU-Recht hatten die Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Den Flug führte aber nicht die verklagte Airline durch, sondern im Rahmen eines Codesharings eine andere Fluggesellschaft. Das beklagte Luftfahrtunternehmen ging daher davon aus, dass es nicht für die Verspätung verantwortlich sei und deshalb nicht zahlen müsse.

Das Gericht vertrat jedoch einen anderen Standpunkt. Das ausführende Unternehmen habe sich lediglich eines Subunternehmers bedient und sei weiterhin in der Verantwortung. Weshalb eine andere Airline den Flug durchgeführt habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.