Gericht erlaubt Mietern das Pinkeln im Stehen
Eine Sitzpinkel-Klausel im Mietvertrag ist juristisch nicht haltbar
Mieter, aber auch Mieterinnen, dürfen weiter im Stehen pinkeln. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf nun in einem Verfahren entschieden (Az.: 42 C 10583/14). Demnach gehöre dies zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.
Schaden durch Urinieren im Stehen
Das Gericht entschied damit zu Gunsten eines Mieters, der die Auszahlung der Mietkaution in Höhe von 3000 Euro verlangte. Der Hausbesitzer rechnete jedoch Kosten in Höhe von 1900 Euro für die Reinigung des Marmorfußbodens dagegen, die durch Urinspritzer im Badezimmer erforderlich gewesen sei.
Doch der Richter befand, das der Vermieter kein Recht besitze, die Kaution zum Teil einzubehalten. Er habe niemals auf die Empfindlichkeit des Bodens hingewiesen, so der Richter. Ob die Schäden wirklich durch das Urinieren im Stehen entstanden sind, sei zudem nicht geklärt.
Eingriff in privates Verhalten
Experten weisen zudem darauf hin, dass eine Sitzpinkel-Klausel im Mietvertrag juristisch nicht haltbar sei. In ein derart privates Verhalten dürfe ein Vermieter nicht eingreifen. Außerdem sei es ohnehin nicht überprüfbar und machen daher auch wenig Sinn.
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