Höhere Pfändungsfreigrenzen auf dem P-Konto - Grundfreibeträge für Schuldner sind gestiegen

Durch Pfändungsschutzkonten sollen Schuldner unbürokratisch vor dem Zugriff ihrer Gläubiger geschützt werden

Von Ingo Krüger
9. Juli 2015

Schuldner, die ein Pfändungsschutzkonto haben, verfügen seit dem 1. Juli über höhere Freigrenzen. So stieg der Grundfreibetrag um 2,7 Prozent von 1045,08 Euro auf insgesamt 1073,88 Euro. Leben weitere Menschen in dem Schuldnerhaushalt, die versorgt werden müssen, dann kommen für die erste Person monatlich 404,16 Euro hinzu.

Für die zweite bis fünfte Person erhöht sich der Freibetrag um weitere 225,17 Euro. Die Anhebung der neuen Freibeträge erfolgt automatisch, es sei denn, ein Gericht hat den nicht pfändbaren Betrag individuell festgelegt. Dann müssen Kontoinhaber beim Vollstreckungsgericht oder dem Gläubiger einen Antrag stellen, die Freigrenze zu erhöhen.

Diese Leistungen sind geschützt

Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das Guthaben auf dem sogenannten P-Konto. Es spielt keine Rolle, ob das Guthaben aus

stammt. Auch Kindergeld oder Zahlungen zum Ausgleich von Gesundheitsschäden sowie bestimmte Sozialleistungen sind vor Pfändung geschützt.

Weitere Eigenheiten des P-Kontos

Pfändungsschutzkonten sollen den Schuldner unbürokratisch vor dem Zugriff der Gläubiger schützen. Sie sollen verhindern, dass diese das Konto vollständig leer räumen und wichtige Daueraufträge, etwa für die Miete, nicht mehr abgebucht werden.

Banken und Sparkassen dürfen zudem ein Girokonto, das zu einem P-Konto, umgewandelt wurde, nicht kündigen. Für das Umwandeln eines bestehenden Girokontos dürfen Geldinstitute keine Gebühren verlangen, für das Führen des P-Kontos allerdings schon. Auf einem gewöhnlichen Girokonto ist der Geldeingang nicht vor einer Pfändung geschützt.