Irreführendes Blinksignal - wer sich allein auf den Blinker verlässt, muss beim Unfall zahlen

Von Dörte Rösler
17. Juni 2014

Wer in eine Straße einfährt, darf sich nicht auf Blinksignale anderer Fahrzeuge verlassen. Wenn es kracht, muss der Wartepflichtige den Großteil der Kosten übernehmen - auch wenn vorfahrtberechtigte Fahrer durch Blinken signalisiert haben, dass sie die Straße frei machen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden bestätigt.

Haftung bei Unfällen durch irreführende Blinksignale

Die Haftung bei Unfällen durch irreführende Blinksignalen beschäftigt die Gerichte immer wieder. Meist weist das Urteil beiden Beteiligten eine Mitschuld so. So auch im aktuellen Verfahren, bei dem ein Kläger an einer Kreuzung auf die Vorfahrtstraße einbog und einen Unfall verursachte.

Beim Anfahren hatte sich der Kläger darauf verlassen, dass ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug, das den Blinker nach rechts gesetzt hatte, vor ihm von der Straße abbiegen würde. Der Fahrer fuhr jedoch geradeaus weiter und krachte direkt in den anfahrenden Wagen des Klägers hinein.

Das Gericht sah die Hauptschuld am Unfall beim wartepflichtigen Kläger, denn er hätte vor dem Einfahren prüfen müssen, ob der andere Wagen tatsächlich die Fahrbahn frei macht. Das Blinksignal allein sei kein ausreichender Hinweis - der Blinkende hätte auch die Geschwindigkeit reduzieren oder unmissverständlich zu erkennen geben müssen, dass er abbiegen würde. Der Kläger muss deshalb 70 Prozent des entstandenen Schadens zahlen.