Kirchenaustritt - Schriftliche Amtsbestätigung ist nötig

Wer sich die Kirchensteuer sparen möchte, kann auf ein Protokoll oder Kirchenaustrittsverfahren nicht verzichten

Von Marion Selzer
7. Oktober 2011

Möchte man aus der Kirche austreten, kann man dies natürlich mit dem zuständigen Pfarrer besprechen. Für die Rechtsgültigkeit des Austritts kommt es jedoch nicht auf ein solches Gespräch an, sondern darauf, dass man seinen Austritt beim Amt anmeldet.

Je nach Bundesland wird dabei eine Gebühr zwischen 10 bis 35 Euro fällig. Wer sich diese Mühe sparen möchte, läuft Gefahr die Kirchensteuer auch für rückwirkende Jahre zurück zahlen zu müssen.

Der rechtsgültige Austritt

Dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lag folgende Sachlage vor. Ein aus der ehemaligen DDR stammender Bürger will seinen Austritt aus der katholischen Kirche vor 30 Jahren seinem damals zuständigen Gemeinde-Seelsorger gegenüber mitgeteilt haben.

Dies bestreitet jedoch das zuständige Bistum und verlangt vom Beklagten die Zahlung der Kirchensteuer aus den letzten 30 Jahren. Das Oberverwaltungsgericht gibt diesem Antrag statt.

Schließlich entfalle die Pflicht zur Kirchensteuerzahlung erst mit einem rechtsgültigen Austritt. Dieser lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

Protokoll oder Kirchenaustrittsverfahren

Der Beklagte hätte sich zur damaligen Zeit beim staatlichen Notariat seinen Austritt protokollieren lassen müssen oder nach der Wiedervereinigung beim zuständigen Amt ein rechtskräftiges Kirchenaustrittsverfahren durchführen müssen.

Jeder, der aus der Kirche austreten möchte, muss daher, je nach Bundesland entweder beim Standesamt oder beim Amtsgericht ein vorgefertigtes Formular ausfüllen um seinen Austritt rechtskräftig zu machen. Es empfiehlt sich diese Austrittsbescheinigung als Beweismittel gut aufzubewahren, sollte es später doch mal zur Erhebung der Kirchensteuer kommen.